Finanzierungsleasingverträge in China: Eine Kommentierung im Spiegel der jüngsten Interpretation des Obersten Volksgerichts

  • Knut Benjamin Pißler

Abstract

I. Einleitung 

Am 24.2.2014 hat das Oberste Volksgericht (OVG) eine weitere  justizielle Interpretation  zum Vertragsgesetz  bekannt gemacht, in der das Ge­richt speziell auf Fragen des Finanzierungsleasings eingeht. Sie trägt den Titel „Erläuterung des Obers­ten Volksgerichts zu Fragen der Rechtsanwendung bei der Behandlung von Streitfällen zu Finanzie­rungsleasing-Verträgen“ (OVG-Finanzierungslea­singerläuterung) und ist seit dem 1.3.2014 von den Gerichten anzuwenden. Zugleich wurde eine 1996 erlassene justizielle Interpretation des OVG zum Fi­nanzierungsleasing außer Kraft gesetzt.

In einer Präambel der Interpretation gibt das OVG an zu bezwecken, dass Streitfälle zu Finanzie­rungsleasing-Verträgen von den Volksgerichten kor­rekt behandelt werden. Es bezieht sich ausdrücklich auf das Vertragsgesetz, wo das Finanzierungslea­sing als ein typischer Vertrag im 14. Kapitel geregelt ist (§§ 237 bis 250), sowie auf das Sachenrechtsge­setz und das Zivilprozessgesetz  als Grundlage für die Interpretation. Dementsprechend behandelt das OVG in der Interpretation nicht nur schuldrechtli­che, sondern auch sachenrechtliche (gutgläubiger Erwerb) und zivilprozessuale (Beteiligung Dritter am Prozess) Fragen.

Anders als in Deutschland  und in vielen Nach­barländern der westlichen Welt hat das Finanzie­rungsleasing in China offenbar keine bilanziellen und steuerrechtliche Vorteile.  Dieser Aspekt kann im vorliegenden Beitrag daher ausgeblendet blei­ben. Stattdessen wird die vertragsrechtliche Seite von Finanzierungsleasinggeschäften behandelt: Nach einer kurzen Darstellung des Hintergrunds für den Erlass der Interpretation (II) werden im Folgenden die Regelungen der Interpretation im Kon­text der Bestimmungen zum Finanzierungsleasing im Vertragsgesetz vorgestellt (III), wobei auf eine Kommentierung der Interpretation zurückgegriffen wird, die unter der Leitung der zweiten Zivilkam­mer des OVG verfasst wurde.  Der Beitrag schließt mit einem Fazit (IV).

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Veröffentlicht
2015-07-09
Rubrik
Aufsätze