Sittenwidrigkeit und Vertragsstrafe

  • Hongliang WANG

Abstract

Der Beitrag erörtert zunächst den Grundsatz der guten Sitten. Das Zivilrechtsgeschäft, das gegen den ordre public und die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Danach wird analysiert, wie der Grundsatz der guten Sitten den Begriff der Vertragstrafe beeinflusst. Nach der Meinung des Gesetzesverfassers ist nur die Vertragsstrafe mit Sanktionscharakter mit den guten Sitten vereinbar. Allerdings ist die Vertragsstrafe mit Schadensersatzcharakter ebenfalls nicht verboten, unterliegt allerdings Beschränkungen. Zum dritten wird diskutiert, wie eine zu hoch vereinbarte Vertragstrafe reduziert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass, wenn die Parteien eine zu hohe Vertragsstrafe vereinbart haben, der Richter diese auf Antrag durch Urteil herabsetzen kann. Allerdings wenden die Richter in China nicht selten von Amts wegen das Prinzip der guten Sitten auf die Vertragsstrafe an. Darüber hinaus werden auch die Wucherklausel sowie die Klausel über die 24-Prozent-Grenze bei Darlehensverträgen in Betracht gezogen.

Veröffentlicht
2019-06-19
Rubrik
Aufsätze