Finanzierungsleasingverträge in China: Eine Kommentierung im Spiegel der jüngsten Interpretation des Obersten Volksgerichts
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2015.115-130Abstract
I. Einleitung
Am 24.2.2014 hat das Oberste Volksgericht (OVG) eine weitere justizielle Interpretation zum Vertragsgesetz bekannt gemacht, in der das Gericht speziell auf Fragen des Finanzierungsleasings eingeht. Sie trägt den Titel „Erläuterung des Obersten Volksgerichts zu Fragen der Rechtsanwendung bei der Behandlung von Streitfällen zu Finanzierungsleasing-Verträgen“ (OVG-Finanzierungsleasingerläuterung) und ist seit dem 1.3.2014 von den Gerichten anzuwenden. Zugleich wurde eine 1996 erlassene justizielle Interpretation des OVG zum Finanzierungsleasing außer Kraft gesetzt.
In einer Präambel der Interpretation gibt das OVG an zu bezwecken, dass Streitfälle zu Finanzierungsleasing-Verträgen von den Volksgerichten korrekt behandelt werden. Es bezieht sich ausdrücklich auf das Vertragsgesetz, wo das Finanzierungsleasing als ein typischer Vertrag im 14. Kapitel geregelt ist (§§ 237 bis 250), sowie auf das Sachenrechtsgesetz und das Zivilprozessgesetz als Grundlage für die Interpretation. Dementsprechend behandelt das OVG in der Interpretation nicht nur schuldrechtliche, sondern auch sachenrechtliche (gutgläubiger Erwerb) und zivilprozessuale (Beteiligung Dritter am Prozess) Fragen.
Anders als in Deutschland und in vielen Nachbarländern der westlichen Welt hat das Finanzierungsleasing in China offenbar keine bilanziellen und steuerrechtliche Vorteile. Dieser Aspekt kann im vorliegenden Beitrag daher ausgeblendet bleiben. Stattdessen wird die vertragsrechtliche Seite von Finanzierungsleasinggeschäften behandelt: Nach einer kurzen Darstellung des Hintergrunds für den Erlass der Interpretation (II) werden im Folgenden die Regelungen der Interpretation im Kontext der Bestimmungen zum Finanzierungsleasing im Vertragsgesetz vorgestellt (III), wobei auf eine Kommentierung der Interpretation zurückgegriffen wird, die unter der Leitung der zweiten Zivilkammer des OVG verfasst wurde. Der Beitrag schließt mit einem Fazit (IV).
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