Die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch öffentlich-rechtliche Normen – zugleich eine Kommentierung von § 8 AT ZGB
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2019.42-49Abstract
Im aus § 7 AGZ und § 7 VG stammenden § 8 AT ZGB sind Gesetzeswidrigkeit und Sittenverstoß vorgesehen. Im Vergleich zum deutschen BGB liegt eine Besonderheit des § 8 AT ZGB darin, dass das Verbotsgesetz und die Sittenwidrigkeit im gleichen Paragraph geregelt sind. Das spiegelt die Diskussion in China über das Verhältnis zwischen Verbotsgesetz und Sittenwidrigkeit wider. Als ein Grundsatz wird § 8 AT ZGB im Bereich des Vertragsrechtes durch § 52 Nr. 4 und 5 VG konkretisiert. In der Rechtsanwendung bereitet die Auslegung des Begriffes der „Gesetze“ i.S.v. § 8 AT ZGB und § 52 Nr. 5 VG Probleme. Die Lehre und die justiziellen Auslegungen in China versuchen, den Umfang der Verbotsgesetze zu beschränken. Um die Wirksamkeit eines Vertrages zu bewerten, baut die jüngste Lehre in China ein bewegliches System auf, das aus acht Bewertungselementen z.B. dem Erfüllungsstand des Vertrages besteht.
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