Die Beachtlichkeit von Gebräuchen nach § 10 AT ZGB aus deutscher und europäischer Perspektive
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2019.72-83Abstract
Nach § 10 AT ZGB darf auf Gebräuche nur im Fall von Gesetzeslücken zurückgegriffen werden. Die Auslegung dieser auf den ersten Blick leicht zu fassenden Vorschrift wirft Probleme auf. Der Beitrag erarbeitet vergleichend einen Auslegungsvorschlag. Danach erfasst § 10 im Unterschied zu § 142 AT ZGB allein Gewohnheitsrecht, nicht aber faktische Bräuche und Sitten. Vorzugswürdig ist zudem eine Auslegung, nach der Gewohnheitsrecht als gleichrangige Rechtsquelle anerkannt wird, sich also auch in Widerspruch zum dispositiven Recht bilden kann – ob eine solche Auslegung aber mit dem Wortlaut von § 10 AT ZGB noch vereinbar ist, bleibt dem Urteil chinesischer Juristen überlassen.
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