Probekommentierung zu § 79 Vertragsgesetz – Auszug
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2019.84-93Abstract
Der Beitrag zeigt einen Auszug einer Kommentierung zu § 79 des Vertragsgesetzes zur Abtretung von Forderungen. Forderungen können grundsätzlich frei abgetreten werden, da sie wichtige Vermögenswerte darstellen. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, daher sollte der Zedent die Verfügungsbefugnis an den abzutretenden Forderungen haben. Die Gründe für eine Unabtretbarkeit können sich aus dem Inhalt der Forderungen, den zugrunde liegenden Verhältnissen oder der Sozialpolitik ergeben. Auch einigen sich die Parteien häufig darauf, die Abtretung von Forderungen zu untersagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschluss oder die Beschränkung der Abtretung von Forderungen eine Beschränkung des Anspruchsinhalts darstellt. Die Doktrinen der relativen Wirksamkeit und ähnliche Theorien werden untersucht sowie die rechtliche Stellung von Zessionar, Zedent und Forderungsschuldner sowie die Liquidität und Verkehrsinteressen erörtert.
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