Grenzen der Vertragsfreiheit im Internationalen Privatrecht (§ 12 AT ZGB)
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2019.94-106Abstract
Das in § 12 Satz 1 AT ZGB bekräftigte Territorialitätsprinzip dient in der Rechtspraxis allenfalls als Auffangregel, wenn sich das anwendbare Recht nicht nach dem gemäß § 12 Satz 2 AT ZGB vorrangigen IPRG und der Erläuterung des OVG bestimmen lässt. In dem vorliegenden Beitrag wird daher die Regelung der Parteiautonomie im chinesischen Internationalen Vertragsrecht mit der Rom I-VO und den Haager Prinzipien der Rechtswahl verglichen. Hierbei zeigt sich, dass das europäische und das chinesische Internationale Vertragsrecht trotz unterschiedlicher gesetzlicher Regelungsdichte bei den allgemeinen Anforderungen an die Rechtswahl und das wählbare Recht ein hohes Maß an Übereinstimmung aufweisen. Inhaltliche Abweichungen bestehen beim Schutz schwächerer Parteien (Verbraucher, Arbeitnehmer), wobei die Unterschiede in der praktischen Rechtsanwendung aber nicht allzu groß ausfallen dürften. Die Haager Prinzipien können insoweit zu einer Rechtsharmonisierung durch soft law nichts beitragen, weil sie nur für internationale Handelsverträge gelten. Lücken und Unsicherheiten zeigen sich in der EU und in der VR China bei der Anknüpfung oder Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen.
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