Geheimnisschutz und Handelskrieg – Anmerkungen zu der neuen justiziellen Interpretation zum Geschäftsgeheimnis
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2021.113-127Abstract
Zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Phase One Trade Agreement zwischen China und den USA ist am 12.9.2020 die Auslegung zum Geschäftsgeheimnis des Obersten Volksgerichts in Kraft getreten.2Dieser Beitrag stellt die sich daraus ergebenden Aspekte des Geheimnisschutzes in China dar. Zunächst veranschaulicht er die Definition des Geschäftsgeheimnisses aus § 9 Abs. 4 UWG anhand der Konkretisierungen aus der Auslegung zum Geschäftsgeheimnis, bevor in einem zweiten Schritt die verbotenen Verletzungshandlungen: unlautere Erlangung, Offenlegung, Benutzung und Benutzenlassen erläutert werden. Zudem befasst sich der Beitrag umfassend mit den Fragen, welche zivilrechtlichen Ansprüche dem Geheimnisinhaber gegen den Verletzer zustehen, welche Möglichkeiten er zur Durchsetzung dieser Ansprüche hat und welche Voraussetzungen sich dabei stellen, wobei die Beweislastverteilung im Verletzungsprozess besondere Beachtung erfährt. Den Abschluss bildet eine Erörterung des Sonderproblems, inwiefern Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse darstellen und ob deren unberechtigte Nutzung untersagt werden kann.
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