Kündigungsschutzrecht: Gebratener Tintenfisch nach deutschem und chinesischem Recht
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2023.73-86Abstract
Mit Inkrafttreten des chinesischen Arbeitsvertragsgesetzes erfuhr auch das arbeitsrechtliche Kündigungsrecht vor gut 15 Jahren einige Neuerungen. Der Aufsatz befasst sich mit diesem und nimmt insbesondere die arbeitgeberseitigen Kündigungsgründe in den Blick. Dabei wird ein Vergleich zur deutschen Rechtsordnung gezogen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu identifizieren. Es wird sich zeigen, dass trotz strukturell unterschiedlicher Regelungstechnik und gegensätzlicher politischer Rahmenbedingungen ein durchaus vergleichbares Schutzniveau herrscht. Während das deutsche Recht mit Generalklauseln arbeitet, die durch die Rechtsprechung konkretisiert werden, sieht das chinesische Recht überwiegend Regelungen vor, die einzelfallbezogene Kündigungsgründe kodifizieren. Damit zieht der chinesische Gesetzgeber die mit klaren, fallbezogenen Regelungen einhergehende Rechtssicherheit der durch Generalklauseln ermöglichten Flexibilität vor. Bei alledem wird ebenfalls ein Blick auf die beiden Rechtsordnungen immanenten Vorgaben zu wirtschaftlichen Ausgleichszahlungen und zur Sozialwidrigkeit der Kündigung geworfen.
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