Der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Zivilrechtssubjekte
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2019.13-20Abstract
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Zivilrechtssubjekte in China hat in § 2 des Allgemeinen Teils des Zivilrechts der Volksrepublik China seinen Niederschlag gefunden. Die Bedeutung der Kodifikation des § 2 AT ZGB wird durch eine Nachzeichnung der Schwierigkeiten in der Konsens- und Wortwahlfindung des Kodifizierungsprozesses des § 2 AT ZGB einerseits und §§ 4 und 113 AT ZGB andererseits deutlich. Zweck und Inhalt der Normierung wird durch einen Vergleich mit den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts besonders verständlich. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wurde bereits dort festgehalten, sodass § 2 AT ZGB vor allem eine Festigungsfunktion zukommt. Eine solche Funktion erscheint auch vor dem geschichtlichen Hintergrund der Rechtssetzung Chinas von größerer Bedeutung zu sein. Kritisch wird die Kodifikation des § 2 AT ZGB vor dem Hintergrund der Trennung von Zivil- und Verwaltungsrecht gesehen, wohingegen ein Vergleich mit ausländischen Kodifikationen eine solche rechtfertigt. Die eigentliche Bedeutung des § 2 AT ZGB spiegelt sich zum einen in seinen Ausstrahlungswirkungen auf andere Kodifikationen, zum anderen in seiner Justiziabilität wider. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit hat Eingang in verschiedene Gesetze gefunden, wohingegen die Anwendung des Gleichheitsprinzips durch die Gerichte in der Literatur umstritten ist. Nichtsdestotrotz findet sich das Prinzip als Urteilsgrundlage in einigen Judikationen, welche zum Teil vom OVG selbst getroffen worden sind.
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