Die betriebsbedingte Kündigung im chinesischen Recht

Autor/innen

  • Marie Luise Bernartz

DOI:

https://doi.org/10.71163/zchinr.2014.5-40

Abstract

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Der Begriff „betriebsbedingt“ hingegen – bezogen auf das chinesische Arbeitsrecht – soll im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden und wird zunächst unspezifisch bis zur Klärung der genauen Kündigungsinhalte verwendet. Eine Gleichsetzung mit dem deutschen Begriffsinhalt erfolgt also nicht. Ausschließlich zu behandeln sind vom Arbeitgeber ausgehende Kündigungen, da der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gemäß § 37 des „Arbeitsvertragsgesetzes der VR China“ (AVG) ohne jeden Grund kündigen kann. Die Betrachtung bezieht sich auf das chinesische Festland.

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Was versteht man also unter einer „betriebsbedingten Kündigung“ im chinesischen Sinn? Unter welchen Umständen kann ein triftiger Kündigungsgrund für den Arbeitgeber gegeben sein? Wie verläuft das Verfahren ab? Welche Probleme treten auf? Werden aus den chinesischen Arbeitnehmern mutmaßlich nunmehr „wahre Experten für Arbeitsrecht“? Entsteht im Gegenzug ein boomender Markt für Personalmanager? Diese Fragen sollen im Verlauf der Arbeit betrachtet und bewertet werden.

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Veröffentlicht

01.01.2014

Zitationsvorschlag

Marie Luise Bernartz, Die betriebsbedingte Kündigung im chinesischen Recht, ZChinR 2014, 5–40; https://doi.org/10.71163/zchinr.2014.5-40.

Ausgabe

Rubrik

Aufsätze