Die Arzthaftung in der Volksrepublik China nach der jüngsten Interpretation des Obersten Volksgerichts

  • Dara-Lisa Szielinski

Abstract

Die Gegenwart zeichnet ein düsteres Bild der Lage in chinesischen Krankenhäusern. Nicht selten ziehen Patient*innen, die etwa durch unzureichende Organisation des Krankenhausbetriebs oder Behandlungsfehler des Krankenhauspersonals einen Schaden erlitten haben, die Selbstjustiz dem beschwerlichen und regelmäßig erfolglosen Weg der juristischen Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen vor.
Mit der neuen OVG-Erläuterung soll nun das arzthaftungsrechtliche Instrumentarium geschädigter Patient*innen ausgebaut werden. Die „Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei der Behandlung von Streitfällen zur Haftung für Schäden bei ärztlicher Behandlung“ finden seit dem 14. Dezember 2017 Anwendung. Das chinesische Arzthaftungsregime ergibt sich insbesondere aus den besonderen Vorschriften des „Gesetzes über die Haftung für die Verletzung von Rechten“ (2010), die in der OVG-Erläuterung einer Spezifizierung unterzogen werden.
Unter anderem werden die Regelungen rund um den Sachverständigen vertieft, um durch die Einführung standardisierter Verfahren die Glaubwürdigkeit von Sachverständigengutachten zu erhöhen. In der Praxis stellt das Expertengutachten im Arzthaftungsprozess das zentrale Mittel zur Schadensbewertung dar und ist aufgrund seiner faktischen Autorität oft streitentscheidend. Dass chinesische Richter*innen den Gutachten ein großes, vielleicht sogar blindes Vertrauen schenken, war nun Anlass, Regelungen zu erarbeiten, die die juristische Verlässlichkeit fördern sollen. Zwar sieht die Erläuterung Ausschlussmöglichkeiten eines Gutachtens vor und verhindert damit ein „Gutachten um jeden Preis“; wie dies allerdings in der Praxis umgesetzt werden wird, bleibt zu beobachten.
Die OVG-Erläuterung nimmt ferner schönheitskosmetische Maßnahmen, d. h. kosmetische Eingriffe, die aufgrund ihrer geringen Invasivität keine Operationen darstellen, explizit in den Anwendungsbereich mit auf und macht Kosmetiker*innen damit einer Arzthaftung vollumfänglich zugänglich. Dies ist vor dem Hintergrund der Hochkonjunktur des Schönheitssektors in Taiwan und Festlandchina sehr zu begrüßen. Insbesondere jene „non-surgery“-Behandlungen, die zwar weniger invasiv sind, wegen der Anwendung aggressiver Chemikalien aber oft ein hohes Schadensrisiko bergen, erfreuen sich großer Beliebtheit, sodass ein weiteres Weilen in der juristischen Grauzone problematisch wäre.
Insgesamt leistet die Erläuterung einen bedeutenden Beitrag zum chinesischen Arzthaftungsrecht. Dabei ist gerade dieses Rechtsgebiet ein besonderes, da es gilt, die territorial zum Teil stark verschiedenen Heileinrichtungen mit ihren jeweiligen unterschiedlichen Standards und Gewohnheiten, einheitlich juristisch zu regeln.

Veröffentlicht
2018-12-05
Rubrik
Kurze Beiträge