Das chinesische Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Empfehlungen für den Gesetzgeber & Perle für die sinojuristische Forschung

  • Knut Benjamin Pißler

Abstract

Der Rechtsordnungsarbeitsausschuss des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses hat in den Jahren 2009 und 2011 zwei Dokumente veröffentlicht, in denen zum Ausdruck kommt, dass es ihm ernst ist, die Verantwortung als Gesetzgeber zu übernehmen, ein verlässliches, übersichtliches und verständliches Recht in einer einheitlichen Gesetzessprache zu schaffen. Die Dokumente mit dem Titel „Norm der Gesetzgebungstechnik“ (Teil 1 und Teil 2) sind zu einem gewissen Grad vergleichbar mit dem „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“, das in dieser Hinsicht in Deutschland einen wesentlichen Beitrag leistet. Einiges in dieser Norm der Gesetzgebungstechnik öffnet geradezu die Augen für Phänomene, die einem während der Beschäftigung mit dem chinesischen Recht aufgefallen sind, bislang aber nicht erklärt werden konnten. Dies betrifft etwa Gebotsund Verbotsnormen: Der chinesische Gesetzgeber gibt klar vor, dass die Formulierungen „yingdang“ eine Pflicht und „bu de“ ein Verbot kennzeichnet. Auch ist die Aussage zur Unterscheidung von Ermessensentscheidungen („pizhun“) und gebundenen Entscheidungen („hezhun“) bei der Erteilung von Verwaltungsgenehmigungen von weitrechender Bedeutung für das Verständnis des chinesischen Verwaltungsrechts und für den Rechtsanwender. Es ist daher überraschend, dass die Norm der Gesetzgebungstechnik von der chinesischen Rechtswissenschaft bislang zwar vereinzelt wahrgenommen, jedoch nicht zur Auslegung von Gesetzen herangezogen wird. Dies mag aber damit zusammenhängen, dass ihre rechtliche Verankerung fehlt.

Veröffentlicht
2019-08-27
Rubrik
Kurze Beiträge