Neue Maßnahmen im chinesischen Zwangsvollstreckungsrecht: Einschränkungen im privaten und wirtschaftlichen Leben der Vollstreckungsschuldner
DOI:
https://doi.org/10.71163/zchinr.2013.343-348Abstract
Seit der Revision des „Zivilprozessgesetzes der Volksrepublik China“ (ZPG) im Jahr 2007, 1bei der vor allem das Zwangsvollstreckungsrecht geändert wurde, hat das Oberste Volksgericht verschiedene justizielle Interpretationen erlassen, um die Anwendung dieser neuen Vollstreckungsmaßnahmen des § 255 ZPG praxistauglich zu machen. Nach dieser Vorschrift können die Volksgerichte bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn Vollstreckungsschuldner ihre Pflichten nicht erfüllen, die in Rechtsurkunden festgesetzt sind. So kann es die Ausreise von Vollstreckungsschuldnern beschränken, sie in Verzeichnissen von Kreditauskunftssystemen aufnehmen und über die Medien Informationen zur Nichterfüllung der Pflichten bekanntmachen. Hierbei sind diese drei Bestimmungen von Bedeutung:
1. „Einige Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zur Behandlung von Einwänden bei Informationen der Plattform für die landesweite Informationssuche zu Vollstreckungsschuldnern bei den Gerichten“ (OVG-Bestimmungen 2009)
2. „Einige Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zur Beschränkung einer Höchstgrenze für Ausgaben für Vollstreckungsschuldner“ (OVGBestimmungen 2010)
3. „Einige Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zur Bekanntmachung von Informationen einer Namensliste über kreditunwürdige Vollstreckungsschuldner“ (OVG-Bestimmungen 2013).
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